Überbrückungshilfe für Unternehmen
So. 16.05.2021 Allgemein
Bis Juni 2021 haben Sie die Möglichkeit die „Corona-Überbrückungshilfe III“ zu beantragen.
Gerade die Gastronomen, können hier von der Unterstützung profitieren und mit weniger Sorgen auf die Wiedereröffnungen der Außenbereiche warten.
Doch bei welchen Kosten ist eine Unterstützung zu erwarten?
Zum Beispiel bei fortlaufenden, im Förderungszeitraum anfallende, vertraglich begründete, betriebliche Fixkosten: Miete, Pachten, Personalaufwendungen und auch Ausgaben für Wartungen oder bauliche Modernisierungsmaßnahmen.
Die Überbrückungshilfe erstattet die Kosten in Höhe von:
- Bis zu 100% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
- Bis zu 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat. Hierzu wird der Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 gezogen.
Genaueres zur Überbrückungshilfe, finden Sie auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Klicken Sie hier.
Um zum FAQ Bereich, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu gelangen, klicken Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag zur Überbrückungshilfe nur von Ihrem Steuerberater/in, eine/m Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwälten, etc. gestellt werden kann. Den Link für die Anmeldung für prüfende Dritte finden Sie hier.
Wir hoffen, dass wir Ihnen etwas helfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin viel Kraft und Gesundheit für Sie und Ihre Familie. Nur gemeinsam, können wir die Pandemie überstehen und wieder in einen normalen Alltag zurückfinden.